Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_188/2026
Urteil vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Rorschach,
St. Gallerstrasse 50, 9400 Rorschach,
Pflegeheim B.________,
Gegenstand
Zahlungsbefehl etc.,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Februar 2026 (AB.2025.63-AS).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Region Rorschach stellte am 22. Mai 2025 in der Betreibung Nr. xxx des Pflegeheims B.________ gegen die Erbschaft von C.________ sel. (Mutter des Beschwerdeführers) einen Zahlungsbefehl aus, der am 16. Juni 2025 D.________ (Bruder des Beschwerdeführers) als Vertreter der Erbschaft zugestellt wurde. Er erhob keinen Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 16. September 2025 erhob der Beschwerdeführer, der ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft ist, Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 wies das Kreisgericht Rorschach die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer "Rechtsverweigerungsbeschwerde" beim Kantonsgericht St. Gallen. Am 19. Dezember 2025 reichte er eine weitere Beschwerde ein. Mit Zirkulationsentscheid vom 6. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" nicht ein und leitete die Eingabe an das Kreisgericht zur Prüfung weiter, ob es sich um eine Beschwerde gegen die Vorladung des Betreibungsamtes vom 1. Dezember 2025 handle. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2025 wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Mit einer als "Begehren um Revision" betitelten Eingabe ist der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht zur Prüfung übermittelt, ob es sich um eine Beschwerde handle. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid vom 6. Februar 2026 und verlangt dessen Nichtigerklärung. Er spricht im Titel seiner Eingabe von "Begehren um Revision", und zwar "aus wichtigen Gründen welche zum Zeitpunkt der Verfügung/Urteil nicht bekannt waren". Um welche neuen Tatsachen es sich dabei handeln soll, legt er nicht dar. Folglich ist davon auszugehen, dass er das Rechtsmittel irrtümlich als Revisionsbegehren bezeichnet hat und er gegen den Entscheid hat Beschwerde erheben wollen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rekursfrist sei mit zehn Tagen zu kurz nach einem Schlaganfall und halbseitiger Lähmung. Die Beschwerdefrist an das Bundesgericht hat er jedoch eingehalten. Die zehntägige Beschwerdefrist ist erst am 2. März 2026 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er die Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist vollständig hätte begründen können.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es sei mit der Angelegenheit überfordert und nicht unabhängig. Es sei ein kleines Gericht, wo alle Abteilungen im gleichen Gebäude sässen und befangen seien. Er verlange ein unabhängiges ausserkantonales oder internationales Gericht. Mit alldem kann er nicht dartun, dass das Kantonsgericht nicht unabhängig geurteilt hätte.
Er macht sodann geltend, der angefochtene Entscheid sei missbräuchlich, weil es sich um einen Zirkulationsentscheid handle. Er legt nicht dar, inwiefern dadurch Recht (Art. 95 BGG) verletzt worden sein soll.
4.3. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es liege ein Sonderfall vor, der mit mafiösen Strukturen zu erklären sei. Seine Mutter sei entführt und an einem unbekannten Ort unter Kontaktsperre festgehalten worden, bis sie tot gewesen sei. Dies sei Mord. Das Kantonsgericht habe aktenkundige Beweise (Generalvollmacht und Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag zu seinen Gunsten) nicht geprüft. Die Dienstleistungen des Heims seien von niemandem bestellt worden. Die Rechnungen des Heims habe er nicht erhalten. Sein Bruder sei geistig behindert und habe keinen Rechtsvorschlag erheben und die Rechnung nicht weiterleiten können. Die Zustellung der Rechnung und Betreibung an D.________ durch die Gläubigerin sei rechtsmissbräuchlich, denn das Heim habe gewusst, dass D.________ geistig behindert sei und er (der Beschwerdeführer) Rechtsvorschlag erheben würde. Der Interessenkonflikt zwischen ihm und seinem Bruder sei offensichtlich und mitgeteilt worden. Mit diesen und weiteren Ausführungen stellt der Beschwerdeführer bloss seine Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den eingehenden Erwägungen des Kantonsgerichts (z.B. zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, zur Irrelevanz der Vollmachten nach dem Tod der Mutter und zur Zulässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an D.________) auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, dass eine Rückforderungs- und eine negative Feststellungsklage hätten weitergeleitet werden müssen. Er erläutert nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang Recht verletzt worden sein soll.
4.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kreisgericht Rorschach und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg